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Sind Stative und Traversenlifte regelmäßig zu prüfen..?

Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, zu denen auch Hebezeuge wie z. B. Stative, Traversenlifte, Gabellifte gehören, müssen mindestens einmal pro Jahr geprüft werden. Die gesetzliche Grundlage dieser Regelung ist in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 17 "Veranstaltungs - und Produktionsstätten für szenische Darstellungen" im § 34 "Wiederkehrende Prüfungen" verankert und für jeden Unternehmer fristgerecht umzusetzen.

Ziel der wiederkehrenden Prüfung ist es, Mängel durch Schäden verursachende Einflüsse rechtzeitig zu erkennen und gefährdende Betriebszustände zu verhindern. Das Prüfintervall kann natürlich auch verringert werden, insofern die maschinentechnischen Arbeitsmittel stetig und dauerhaft im Einsatz sind. Dabei spielt im Wesentlichen die Einsatzart und -häufigkeit eine Rolle.

Die Entscheidung über den Turnus der Prüfung bzw. der Prüfintervalle trifft aber letztendlich der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Vertreter, die im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden müssen!

Bei Traversenliften gibt es z. B. einen engeren Umlenkradius für das Tragmittel und dadurch verkürzt sich die Lebensdauer des Stahlseils. Aus diesem Grund wird ein jährlicher Seiltausch seitens der DIN 56950-3 empfohlen, bei dem dann gleich die wiederkehrende Prüfung mit erfolgt.

Die gesetzlichen Grundlagen für maschinentechnische Arbeitsmittel in der Veranstaltungstechnik, bei denen das Prüfintervall überschritten ist, sind ohne wiederkehrende oder sogar einer außerordentliche Prüfung nicht zulässig, d. h. der Einsatz von Stativen, Traversenliften oder Gabel-liften ist nicht definitiv erlaubt.

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